Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 Artikel 3/Absatz 6 ist vom Betreiber von Kälteanlagen, die mehr als 3 kg oder mehr fluorierte Treibhausgase enthalten, ein Logbuch für die Anlage zu führen.
Dieses Prüfbuch ist den zuständigen Behörden und der Kommission auf Verlangen vorzuzeigen.
Sowie ist auch alle 12 Montage eine Dichtheitsprüfung an stationären Kälte-und Klimaanlagen im Handel gemäß EG-Verordnungen 1005/2009 und 517/2014 Sachkundebescheinigung nach § 5 ChemKlimaschutz V Pflicht.
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